Vorsorgevollmacht: Wann macht sie Sinn?

Vorsorgevollmacht: Wer bestimmt im Ernstfall?

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© Pexels/ Shvetsa

Wer sich nicht mehr selbst um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern kann, muss sich auf die Angehörigen verlassen.

Zugegeben: „Vorsorgevollmacht“ klingt nach wenig Spaß und Freizeit, mehr nach Krankheit und Pflege. Aber nur, weil man sich mit einem Thema nicht beschäftigen möchte, bedeutet das nicht, dass dieser Fall nicht eintreten kann. Denn es muss nicht immer gleich das Ableben sein – eine unvorhergesehene Krankheit oder ein schwerer Unfall kann Menschen ihrer Handlungsfähigkeit berauben. Und in dieser Notsituation verhindert eine Vorsorgevollmacht viel Chaos und Ärger.

Denn eine Vorsorgevollmacht regelt, wer in finanziellen und materiellen Dingen entscheiden soll. Auch wenn das Bewusstsein für die eigene Sterblichkeit hierzulande seit der Covid-Pandemie gestiegen ist, besitzen lediglich vier Prozent der Österreicher:innen eine Vorsorgevollmacht.

Grund dafür ist auch ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der:die Ehepartner:in oder die Kinder – vorausgesetzt sie sind schon volljährig – automatisch Entscheidungen treffen dürfen. Tatsächlich braucht es aber eben eine offizielle Vollmacht dazu, andernfalls ordnet das zuständige Bezirksgericht eine:n gesetzliche:n Betreuer:in, den:die sogenannte:n Erwachsenenvertreter:in, an. Das kann einerseits sehr lang dauern und andererseits Unordnung in die innerfamiliären Abläufe bringen.

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Die Nachfrage hat seit der Pandemie zugenommen

Beim Wirkungsbereich wird vor allem zwischen zwei Arten unterschieden: Entweder für generelle Angelegenheiten oder für ein ganz bestimmtes Geschäft – letzteres wird etwa für den Verkauf einer bestimmten Liegenschaft für die anfallenden Kosten genutzt.

Sonst kann sich die Vollmacht um Vertretungen vor diversen Behörden oder um finanzielle Dinge drehen oder auch über den Umzug in ein Seniorenheim bestimmen. Das entscheidet jede:r Vollmachtgeber:in individuell. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Vertretung nicht dann in Kraft tritt, wenn sie unterfertigt wird – sondern erst, wenn die Person auch tatsächlich nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Voraussetzungen für eine Vorsorgevollmacht

Bevollmächtigt werden kann grundsätzlich jede:r, die einzige Voraussetzung ist die Volljährigkeit. Die Person sollte aber gut gewählt sein, denn eine Vorsorgevollmacht ist ein großer Vertrauensbeweis. Sie ermöglicht schließlich im wahrsten Sinn des Wortes Macht über die vollmachtgebende Person.

Üblicherweise werden deshalb Partner:innen oder die eigenen Kinder eingesetzt. Bei kinderlosen Menschen sind es hingegen meistens die eigenen Geschwister oder deren Kinder – also die Nichten und Neffen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zu bestimmen und diese für unterschiedliche Angelegenheiten einzusetzen: Beispielsweise ist dann ein Neffe für die Gesundheitsangelegenheiten zuständig und eine Nichte für die finanziellen Dinge.

Seit dem Juli 2018 muss eine Vorsorgevollmacht persönlich unter Aufsicht eines Rechtsanwalts, Notars oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein erstellt werden. Anschließend wird diese Vollmacht in das Österreichische zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Das ist in Österreich, etwa im Gegensatz zu Deutschland, Pflicht.

Die Vorbereitung

Grundsätzlich behalten Vorsorgevollmachten, die vor dem 30. Juni 2018 – und damit vor der gesetzlichen Änderung – erstellt wurden und wirksam sind, ihre Gültigkeit. Allerdings muss man diese in einem Vorsorgefall, der nach diesem Zeitpunkt liegt, auch noch in das ÖZVV eintragen.

Um sich schon vor einem etwaigen Notartermin auf die Vollmacht vorbereiten zu können, kann eine solche direkt vom Justizministerium bezogen werden: Dort wird ein Musterformular über zehn Seiten zur Verfügung gestellt.

Verfügung ist keine Vollmachz

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind jedoch zwei unterschiedliche Dinge: Eine Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Fragen zu lebensverlängernden Maßnahmen. Fast acht Prozent der Österreicher:innen haben eine solche Verfügung festgelegt.

Damit schützen sie sich davor, dass Ärzt:innen sie gegen ihren Willen bis zur letzten Stunde mit allen Möglichkeiten der Medizin behandeln, falls sie ihren Willen selbst nicht mehr kundtun können. Auch dieses Dokument sollte im Patientenverfügungsregister registriert werden, um einfach auffindbar zu sein, damit der Wille der Patient:innen berücksichtigt wird.

Begriffe im Überblick

  • Vorsorgevollmacht
    Eine solche Vollmacht wird erst wirksam, wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. Üblicherweise regelt sie, wer in finanziellen und materiellen Dingen entscheiden soll. Die Vorsorgevollmacht wird normalerweise einer nahestehenden Person erteilt: Meist sind es die eigenen Kinder oder Partner:innen.
  • Patientenverfügung
    Die Patientenverfügung erklärt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden sollen. Auch diese gilt erst, wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist.
  • Gesetzliche Betreuer:in
    Diese Person ist ein:e Vertreter:in von Volljährigen, die für ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nicht mehr ausreichend sorgen können. Sie wird auch Erwachsenenvertreter:in genannt. Bestellt wird diese Person in diesem Fall von dem zuständigen Bezirksgericht.

Text von Susanne Bickel, Finanzexpertin in Kooperation mit „Die Presse“. Mehr zum Thema findest du im Podcast unter:  diepresse.com/podcast

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